Datenschutz
Schon seit 1980 unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten in
Österreich gesetzlicher Regelung. Das österreichische Datenschutzgesetzt wurde
seitdem mehrfach novelliert und basiert inhaltlich seit dem Jahr 2000 auf
Grundlage der Richtlinie 95/46/EG.
Am 25. Mai 2018 trat die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates
„zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr“, die sog. Datenschutz-Grundverordnung in
Kraft. Durch diese Verordnung wird klargestellt, dass aufgrund faktischer
Gegebenheiten die Erfordernis einer Novellierung bestehender Regelungen und
eines europaweit einheitlichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Nicht zuletzt aufgrund der
Erfahrungen Betroffener im Fall „Europe versus Facebook" wurden die Grenzen
des bestehenden Rechtsschutzsystems und somit die Erfordernis eines wirksamen
grenzüberschreitenden Schutzes aufgezeigt.
Zulässigkeit der Verarbeitung
Vereinfacht lässt sich als Grundsatz herausstreichen, dass „die Verarbeitung
personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist “, soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich Ausnahmen von dieser Regel enthält. Im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten unterscheidet das DSG
hier in die Kategorien der „sensiblen Daten“ (Daten über …) „nicht sensiblen
Daten“ (alle übrigen personenbezogenen Daten).
Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beider
Kategorien wird im DSG ausführlich erläutert. Die Anwendung dieser
Bestimmungen in der Praxis erfordert jedoch mitunter viel Erfahrung und
Kenntnisse der spezifischen Judikatur und Literatur.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung personenbezogener Daten und
deren angemessenem Schutz. Dazu gehören neben laufender Überwachung der
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und innerbetrieblichen Regeln auch
die Verbreitung und Festigung datenschutzrechtlichen Bewusstseins und Wissens.
Die Rolle eines verpflichtenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde
Auch wenn es für Ihr Unternehmen keine gesetzliche Verpflichtung zur Installation
eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, sprechen viele gute Gründe
dafür, diese Funktion dennoch zu implementieren. Durch den
Datenschutzbeauftragten gibt es einen zentralen Ansprechpartner und
Verantwortlichen für alle datenschutzrelevanten Themen eines Unternehmens.
Dieser verfügt durch eine entsprechende Aus- und laufende einschlägige
Weiterbildung über das erforderliche Fachwissen. Um seine Aufgabe wirksam
wahrnehmen zu können, muss der Datenschutzbeauftragte in seiner Rolle
unabhängig und weisungsfrei agieren können und mit entsprechenden
Kompetenzen ausgestattet sein. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann
der Datenschutzbeauftragte auch seine Verantwortung wahrnehmen und seine
Rolle wirksam ausfüllen.
In größeren Unternehmen hat sich die Installation eines „innerbetrieblichen
Datenschutz-Beirates“ (IDB) bewährt. Als Mitglieder des IDB sind Personen in
leitender Funktion zu berufen, in deren Verantwortungsbereich
personenbezogene Daten anfallen bzw. verarbeitet werden. In diesem Gremium
werden einschlägige Themen behandelt, diskutiert und einer Entscheidung
zugeführt. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte steht diesem Gremium
beratend zur Seite und ist für die Umsetzung bzw. fachliche Begleitung
erforderlicher Maßnahmen verantwortlich.
© Gruber&Gruber Beratung e.U.