IT-Verträge
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Kauf von Hardware und Standardsoftware
In der Praxis birgt die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Hardware und Standardsoftware meist keine wesentlichen Probleme, soweit sich
Verkäufer und Käufer darüber einig sind, dass mit dem Erwerb auch tatsächlich Eigentum
durch den Käufer erworben werden soll. Inwieweit an Software – als unkörperliche Sache
– tatsächlich Eigentum erworben werden kann, ist nicht unumstritten. Häufig wird ist
durch den Anbieter von Software gar keine Übertragung des Eigentums beabsichtigt,
sondern vielmehr die Einräumung von eingeschränkten Nutzungsrechten (siehe
Lizenzverträge). Zudem ergeben sich in der Praxis vielfach Probleme mit der
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Daher gilt es schon bei der Formulierung
des jeweiligen Vertrages auf diese Problemfälle spezifisch einzugehen und die
individuellen Erfordernisse des jeweiligen Falles mit zu berücksichtigen.
Erstellung von Individualsoftware
Im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Erstellung von Individualsoftware ist
grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Erstellung durch Mitarbeiter eines Unternehmens
im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt wird, oder ob die Erstellung der Software
durch Unternehmensfremde erbracht wird. Im Ersten Fall handelt es sich in der Regel um
Leistungen aus einem Dienstvertrag, wobei durch den Dienstnehmer nicht das
spezifische „Ergebnis“ sondern vielmehr redliches Bemühen und Arbeitszeit geschuldet
wird. Im zweiten Fall kann es sich in jenen Fällen, in denen ein spezifisches Ergebnis
geschuldet wird um einen Werkvertrag, in Fällen, in denen primär
„Programmierdienstleistung“ geschuldet wird auch um einen Dienstleistungsvertrag
handeln. Grundsätzliche Problembereiche in Zusammenhang mit Individualsoftware (und
auch der Anpassung von Standardsoftware durch Dritte) finden sich häufig
Zusammenhang mit Gewährleistungsthemen, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen
des Auftraggebers entspricht. Soweit hier durch den jeweiligen Vertrag die geforderten
Leistungen (durch Pflichten- bzw. Lastenheft), sowie allfällige Kriterien der Abnahme
(Mängelkategorien, Abnahmefristen, Testszenarien, etc.) definiert sind, kann im
Anlassfall auf die vertragliche Regelung Bezug genommen werden.
Soweit erforderlich kann in diesen Verträgen auch geregelt werden, welche Rechte in
Bezug auf Nutzung und Verwertung des Produktes auf den Auftraggeber übergehen,
bzw. ob dieser auch Anspruch auf Übergabe des Source-Codes hat.
Wartungsverträge
Vielfach werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Standard- und
Individualsoftware auch sogenannte Wartungsverträge angeboten, durch die dem Nutzer
über das allgemeines Nutzungsrecht auch Anspruch auf die jeweils aktuelle Version der
Software und das Recht auf Inanspruchnahme von Unterstützung (Support) einräumen.
Da die Kosten für diese (vielfach verpflichtenden) Wartungsdienstleistungen einen nicht
zu vernachlässigenden Prozentsatz der Anschaffungskosten betragen, ist auch diesen
Verträgen entsprechendes Augenmerk zu widmen. Insbesondere gilt es hier den
konkreten Leistungsumfang dieser Verträge zu prüfen und dem tatsächlichen Bedarf
gegenüber zu stellen. Häufig mangelt es diesen Verträgen einer klaren Abgrenzung
zwischen „Wartung“ (neue, verbesserte Leistungen) einerseits und Gewährleistung
(Beseitigung von Mängeln) andererseits.
Lizenzverträge (EULAs)
In geht mit dem Erwerb von Standardsoftware der Abschluss eines Lizenzvertrages
einher. Diese Lizenzverträge (manchmal auch End-User-Licence-Agreement EULA
genannt) beinhalten allgemeine Vertragsbedingungen zur Verwendung der jeweiligen
Software, insbesondere die Einräumung von meist eingeschränkten Nutzungsrechten,
Bestimmungen über Gewährleistung und Haftung, sowie Bestimmungen über die
Auflösung des jeweiligen Vertrages. Meist beinhalten diese Verträge Bestimmungen, die
den Lizenzgeber eher begünstigen und den Lizenznehmer einschränken. Vermehrt
werden Standardsoftware-Produkte nicht mehr auf Datenträger angeboten, sondern
vielmehr über das Internet zum Download. Der Lizenzvertrag selbst wird dabei meist im
Zuge des Installations-Vorganges erstmalig angezeigt und muss vom Anwender
akzeptiert werden, wodurch ein in der Regel gültiger Vertrag geschlossen wird. Ein
Ablehnen des Lizenzvertrages führt meist zu einem Abbruch des Installationsvorganges
und wirft das allfällige Problem einer Rückabwicklung des Vertrages über den Software-
Erwerb auf. In der Praxis sind auf Lizenzverträge die Bestimmungen für allgemeine
Geschäftsbedingungen anzuwenden, diese sind einer Einbeziehungs-, Geltungs- und
Inhaltskontrolle zu unterziehen. Soweit mit der Nutzung von Software ein zwingender
Abschluss eines derartigen Vertrages verbunden ist, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig
Kenntnis vom jeweiligen Vertragsinhalt zu verschaffen und allenfalls –soweit wesentliche
Punkte nicht auf dem Verhandlungsweg zu klären sind – von einem Vertragsschluss
Abstand zu nehmen.
Service Level Agreements (SLAs)
sind Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität von Dienstleistungen. SLAs
kommen vor allem im Zusammenhang mit Wartungsverträgen für Hard- und Software als
auch in Outsourcing-Verträgen zur Anwendung, bei denen nicht nur Dienstleistungen
erbracht, sondern komplexe Aufgabenbereiche eigenverantwortlich durch den
Auftragnehmer zu erbringen sind.
Ziel derartiger Verträge ist es, für beide Seiten Rechte und Pflichten auf vertraglicher
Basis zu vereinbaren. Zudem sind diese SLAs Grundlage für die Verrechnung von
Leistungen.