IT-Verträge

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Kauf von Hardware und Standardsoftware

In der Praxis birgt die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hardware und Standardsoftware meist keine wesentlichen Probleme, soweit sich Verkäufer und Käufer darüber einig sind, dass mit dem Erwerb auch tatsächlich Eigentum durch den Käufer erworben werden soll. Inwieweit an Software – als unkörperliche Sache – tatsächlich Eigentum erworben werden kann, ist nicht unumstritten. Häufig wird ist durch den Anbieter von Software gar keine Übertragung des Eigentums beabsichtigt, sondern vielmehr die Einräumung von eingeschränkten Nutzungsrechten (siehe Lizenzverträge). Zudem ergeben sich in der Praxis vielfach Probleme mit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Daher gilt es schon bei der Formulierung des jeweiligen Vertrages auf diese Problemfälle spezifisch einzugehen und die individuellen Erfordernisse des jeweiligen Falles mit zu berücksichtigen.

Erstellung von Individualsoftware

Im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Erstellung von Individualsoftware ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Erstellung durch Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt wird, oder ob die Erstellung der Software durch Unternehmensfremde erbracht wird. Im Ersten Fall handelt es sich in der Regel um Leistungen aus einem Dienstvertrag, wobei durch den Dienstnehmer nicht das spezifische „Ergebnis“ sondern vielmehr redliches Bemühen und Arbeitszeit geschuldet wird. Im zweiten Fall kann es sich in jenen Fällen, in denen ein spezifisches Ergebnis geschuldet wird um einen Werkvertrag, in Fällen, in denen primär „Programmierdienstleistung“ geschuldet wird auch um einen Dienstleistungsvertrag handeln.  Grundsätzliche Problembereiche in Zusammenhang mit Individualsoftware (und auch der Anpassung von Standardsoftware durch Dritte) finden sich häufig Zusammenhang mit Gewährleistungsthemen, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen des  Auftraggebers entspricht. Soweit hier durch den jeweiligen Vertrag die geforderten Leistungen (durch Pflichten- bzw. Lastenheft), sowie allfällige Kriterien der Abnahme (Mängelkategorien, Abnahmefristen,  Testszenarien, etc.) definiert sind, kann im Anlassfall auf die vertragliche Regelung Bezug genommen werden. Soweit erforderlich kann in diesen Verträgen auch geregelt werden, welche Rechte in Bezug auf Nutzung und Verwertung des Produktes auf den Auftraggeber übergehen, bzw. ob dieser auch Anspruch auf Übergabe des Source-Codes hat.

Wartungsverträge

Vielfach werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Standard- und Individualsoftware auch sogenannte Wartungsverträge angeboten, durch die dem Nutzer über das allgemeines Nutzungsrecht auch Anspruch auf die jeweils aktuelle Version der Software und das Recht auf Inanspruchnahme von Unterstützung (Support) einräumen. Da die Kosten für diese (vielfach verpflichtenden) Wartungsdienstleistungen einen nicht zu vernachlässigenden Prozentsatz der Anschaffungskosten betragen, ist auch diesen Verträgen entsprechendes Augenmerk zu widmen. Insbesondere gilt es hier den konkreten Leistungsumfang dieser Verträge zu prüfen und dem tatsächlichen Bedarf gegenüber zu stellen. Häufig mangelt es diesen Verträgen einer klaren Abgrenzung zwischen „Wartung“ (neue, verbesserte Leistungen) einerseits und Gewährleistung (Beseitigung von Mängeln) andererseits.

Lizenzverträge (EULAs)

In geht mit dem Erwerb von Standardsoftware der Abschluss eines Lizenzvertrages einher. Diese Lizenzverträge (manchmal auch End-User-Licence-Agreement EULA genannt) beinhalten allgemeine Vertragsbedingungen zur Verwendung der jeweiligen Software, insbesondere die Einräumung von meist eingeschränkten Nutzungsrechten, Bestimmungen über Gewährleistung und Haftung, sowie Bestimmungen über die Auflösung des jeweiligen Vertrages. Meist beinhalten diese Verträge Bestimmungen, die den Lizenzgeber eher begünstigen und den Lizenznehmer einschränken. Vermehrt werden Standardsoftware-Produkte nicht mehr auf Datenträger angeboten, sondern vielmehr über das Internet zum Download. Der Lizenzvertrag selbst wird dabei meist im Zuge des Installations- Vorganges erstmalig angezeigt und muss vom Anwender akzeptiert werden, wodurch ein in der Regel gültiger Vertrag geschlossen wird. Ein Ablehnen des Lizenzvertrages führt meist zu einem Abbruch des Installationsvorganges und wirft das allfällige Problem einer Rückabwicklung des Vertrages über den Software- Erwerb auf. In der Praxis sind auf Lizenzverträge die Bestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, diese sind einer Einbeziehungs-, Geltungs- und Inhaltskontrolle zu unterziehen. Soweit mit der Nutzung von Software ein zwingender Abschluss eines derartigen Vertrages verbunden ist, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig Kenntnis vom jeweiligen Vertragsinhalt zu verschaffen und allenfalls –soweit wesentliche Punkte nicht auf dem Verhandlungsweg zu klären sind – von einem Vertragsschluss Abstand zu nehmen.

Service Level Agreements (SLAs)

sind Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität von Dienstleistungen. SLAs kommen vor allem im Zusammenhang mit Wartungsverträgen für Hard- und Software als auch in Outsourcing-Verträgen zur Anwendung, bei denen nicht nur Dienstleistungen erbracht, sondern komplexe Aufgabenbereiche eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu erbringen sind. Ziel derartiger Verträge ist es, für beide Seiten Rechte und Pflichten auf vertraglicher Basis zu vereinbaren. Zudem sind diese SLAs Grundlage für die Verrechnung von Leistungen.