IKT-Richtlinien
IT-Policy
Grundlegendes
Soweit Informationstechnologie in Unternehmen eingesetzt wird, sollte durch klare
und verbindliche Richtlinien sichergestellt werden, dass die IT-Nutzung der
Erreichung des Unternehmenszwecks dient. Nur in jenen Fällen, in denen
Mitarbeiter nachweislich ausreichend darüber informiert (belehrt) wurden, was
erlaubt und verboten ist bzw. wie die IKT im Rahmen der betrieblichen Nutzung
einzusetzen ist, kann Fehlverhalten auch entsprechend geahndet werden.
private Internet- und E-Mail-Nutzung
Wichtige Themenbereiche, die unter anderem in diesem Zusammenhang geklärt
werden müssen sind die allfällige Zulässigkeit der Privatnutzung von betrieblicher
Hard- und Software, insbesondere die private Nutzung von Internetzugängen und
betrieblicher E-Mail-Accounts.
Moderne IKT wird von Mitarbeiter(innen) nicht nur rein technisch betrachtet,
sondern auch unter Image- und Lifestyle-Aspekten. Smartphones, Tablet-PCs und
Notebooks unterliegen stetig wechselnden Trends und kurzen Produktzyklen. Nicht
immer macht es für Unternehmen Sinn, diesen Trends zu folgen, da aus rein
unternehmerischer Sicht keine klaren Vorteile erkennbar sind. Nichts desto
weniger kann es unter gewissen Voraussetzungen durchaus vorteilhaft sein, wenn
Geräte, die im Privatbesitz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin stehen, für
betriebliche Zwecke und sogar in Verbindung mit betrieblicher Infrastruktur zum
Einsatz kommen.
Diese Nutzung bedarf jedoch aus technischen und rechtlichen Gründen einer
entsprechenden Regulierung und Überwachung.
Durch die starke Verbreitung und intensive Nutzung sogenannter "social media"
Plattformen als virtueller Treffpunkt und Informationsdrehscheibe besteht die
Gefahr, dass diese durch "permanentes online-sein" auch während der Arbeitszeit
genutzt werden und die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Zudem ergibt sich die
Gefahr, dass interne Informationen der Arbeitsumgebung auf direktem Weg den
Weg ins WWW finden.
Zulässige Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung von IKT-Nutzungsrichtlinien bedingt, dass diese
Überwachung technisch, rechtlich und organisatorisch ermöglicht wird. Die
technische Umsetzung ist in den meisten Fällen unproblematisch, soweit derartige
Kontrollmechanismen die Menschenwürde berühren ist jedoch in Betrieben mit
Betriebsrat dessen Zustimmung in Form einer Betriebsvereinbarung erforderlich,
bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, ist die Zustimmung jedes einzelnen
Mitarbeiters/Mitarbeiterin einzuholen.
Für die organisatorische Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen wurden in der
Praxis Modelle entwickelt, die einerseits den betrieblichen Anforderungen
entsprechen und andererseits den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte potentiell
Betroffener in vertretbaren Grenzen halten.
© Gruber&Gruber Beratung e.U.